BAG - Urteil vom 25.04.2023
9 AZR 187/22
Normen:
BGB § 308; BGB § 309; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; Fortbildungsvertrag v. 04.12.2017 § 5 Nr. 3;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 53
ArbRB 2023, 294
BB 2023, 1972
BB 2023, 2044
EzA-SD 2023, 7
NJW 2023, 2899
NZA-RR 2023, 509
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 229/21
ArbG Lingen, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 397/20

Vorformulierte Vertragsbedingungen als Allgemeine GeschäftsbedingungenUnangemessene Benachteiligung in Allgemeinen GeschäftsbedingungenZulässigkeit einzelvertraglicher Vereinbarungen zur Kostentragung nicht beendeter FortbildungenKein genereller Rückforderungsanspruch von Fortbildungskosten bei nicht bestandener oder nicht abgelegter PrüfungRückzahlung von Fortbildungskosten bei vom Arbeitgeber veranlasster Eigenkündigung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 187/22

DRsp Nr. 2023/10409

Vorformulierte Vertragsbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen Unangemessene Benachteiligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Zulässigkeit einzelvertraglicher Vereinbarungen zur Kostentragung nicht beendeter Fortbildungen Kein genereller Rückforderungsanspruch von Fortbildungskosten bei nicht bestandener oder nicht abgelegter Prüfung Rückzahlung von Fortbildungskosten bei vom Arbeitgeber veranlasster Eigenkündigung des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung zu beteiligen hat, wenn er diese nicht beendet, sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen (Rn. 20). 2. Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das wiederholte Nichtablegen der angestrebten Prüfung zu knüpfen, ohne die Gründe dafür zu betrachten. Jedenfalls praktisch relevante Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Nichtablegung der Prüfung nicht in der Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers liegen, müssen von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden (Rn. 22).