OLG Hamburg - Urteil vom 16.05.2003
1 U 137/02
Normen:
SGB IV § 23 Abs. 1 ; SGB IV § 24 ; SGB IV § 28h Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 266 a Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 124
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 58/02

Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Geschäftsführer einer GmbH

OLG Hamburg, Urteil vom 16.05.2003 - Aktenzeichen 1 U 137/02

DRsp Nr. 2004/7646

Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Geschäftsführer einer GmbH

1. Der Geschäftsführer einer GmbH (Arbeitgeberin) ist verpflichtet, Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 23 Abs. 1 SGB IV spätestens bis zum 15. des Monats an die Einzugsstelle im Sinne des § 28h Abs. 1 SGB IV abzuführen. 2. "Vorenthalten" hat der Geschäftsführer gem. § 266a Abs. 1 StGB die Beiträge bereits dann, wenn er sie nicht fristgerecht an die Einzugsstelle abgeführt hat, obwohl er daran weder rechtlich noch tatsächlich gehindert war. Der objektive Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Geschäftsführer die Mittel der GmbH eigennützig verwendet hat. 3. Subjektiv haftet der Geschäftsführer für den entstandenen Schaden nur dann, wenn er das rechtzeitige Abführen der Beiträge vorsätzlich unterlassen hat, wobei bedingter Vorsatz genügt.

Normenkette:

SGB IV § 23 Abs. 1 ; SGB IV § 24 ; SGB IV § 28h Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 266 a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten in Anspruch wegen der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.