BGH - Urteil vom 14.06.2023
1 StR 74/22
Normen:
StGB § 266a Abs. 1; StGB § 266a Abs. 2; BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 277
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 301 Js 605/21

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung

BGH, Urteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 1 StR 74/22

DRsp Nr. 2023/10198

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung

1. Ob eine Person Arbeitgeber im Sinne von § 266a StGB ist, richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht, das seinerseits diesbezüglich auf das Dienstvertragsrecht der §§ 611 ff. BGB abstellt. Arbeitgeber ist danach derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, das sich vor allem durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers ausdrückt. Das Bestehen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber muss positiv festegstellt werden und bestimmt sich dabei nach den tatsächlichen, in eine Gesamtbetrachtung einzustellenden Gegebenheiten.2. Bei § 266a StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt, das nur von einem Arbeitgeber verwirklicht werden kann.3. Täter - auch Mittäter - einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen - hier wegen Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO - kann nur sein, wer selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Oktober 2021, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.