LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.01.2005
7 Sa 800/04
Normen:
BGB § 242 § 394 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 850c ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1230/04

Vorbehaltlose Abrechnung und arbeitsvertragliche Ausschlussklausel - widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 800/04

DRsp Nr. 2005/20087

Vorbehaltlose Abrechnung und arbeitsvertragliche Ausschlussklausel - widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers

Wenn der Arbeitgeber eine Lohnabrechnung vorbehaltlos erstellt, steht damit für den Empfänger der Lohnabrechnung fest, dass auch der Arbeitgeber davon ausgeht, dass die entsprechenden Beträge auf der von ihm errechneten Basis geschuldet sind; insoweit besteht für den Arbeitgeber keine Ungewissheit darüber, ob der Vertragspartner noch Ansprüche hat, weshalb die Berufung auf eine vertragliche Ausschlussklausel sich im Hinblick auf die vorbehaltlose Lohnabrechnung als widersprüchliches Verhalten darstellt (venire contra factum proprium).

Normenkette:

BGB § 242 § 394 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 850c ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Dezember 2003 und Januar 2004.

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 20.10.2003 bis zum 20.01.2004 als Elektroinstallateur beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 20./24.10.2003 vereinbarten die Parteien einen Stundenlohn in Höhe von 14, EUR brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.

Der Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen Inhalts im Übrigen auf Bl. 10-13 d. A. Bezug genommen wird, hat unter anderem folgenden Wortlaut:

"§ 19 - Vertragsstrafe