LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.06.2014
15 Sa 1097/13
Normen:
ZPO § 138; KHG HE (vom 01.01.2003) § 15 Abs. 4; KHG HE (vom 01.01.2011) § 15 Abs. 2; KHEntgG § 17 Abs. 3 S 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 01.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 84/13

Voraussetzungen von Ansprüchen eines Arztes auf Zahlungen aus einem Mitarbeiterfonds gem. § 17 KHG HE

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 1097/13

DRsp Nr. 2015/15066

Voraussetzungen von Ansprüchen eines Arztes auf Zahlungen aus einem Mitarbeiterfonds gem. § 17 KHG HE

1. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung aus einem Mitarbeiterfonds gemäß § 15 KHG HE muss der nachgeordnete Arzt die Tatsache darlegen und beweisen, dass Ärzte und Ärztinnen des Krankenhauses Einkünfte aus wahlärztlicher Tätigkeit erzielen. 2. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Vereinbarung zwischen dem Direktor eines Krankenhauses und dem Krankenhausträger, wonach 100 % der Einnahmen aus vom Direktor und den ihm nachgeordneten Ärzte erbrachten wahlärztlichen Leistungen dem Krankenhausträger unmittelbar zufließen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 1. Juli 2013 - 7 Ca 84/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 138; KHG HE (vom 01.01.2003) § 15 Abs. 4; KHG HE (vom 01.01.2011) § 15 Abs. 2; KHEntgG § 17 Abs. 3 S 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um die vom Kläger eingeforderte Mitarbeiterbeteiligung in den Jahren 2007 bis 2012 an vom Chefarzt erzielten Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen im voll- und teilstationären Bereich und im Vorfeld dazu um Auskunftsbegehren des Klägers.