Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 1.12.2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers.
Der Beklagte war beim Kläger, der ein Unternehmen für ökologische Energie- und Haustechnik betreibt, vom 15.04.2011 bis zum 15.02.2012 als Meister beschäftigt.
Am 10.06.2011 wurden von einer in Trier ansässigen Firma auf Rechnung des Klägers Zubehörteile zur Installation im Heizungs- und Sanitärbereich an ein Lager des Beklagten geliefert. Am 22.12.2011 holte der Beklagte verschiedene von ihm im Namen und auf Rechnung des Klägers bestellte Werkzeuge bei einer Firma in Bitburg ab.
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