I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen ist zwar zulässig, weil sie nach § 319 Abs. 3 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden ist.
Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung im Teil-Versäumnisurteil vom 22.10.2002 wegen offenbarer Unrichtigkeit lagen vor:
Nach Maßgabe des § 319 Abs. 1 ZPO können auch Rubrumsfehler, insbesondere unrichtige Parteibezeichnungen, berichtigt werden, wenn feststeht oder erkennbar ist, wer als Partei gemeint war und Interessen Dritter durch die Berichtigung nicht berührt werden. Stets muss die Identität der Partei gewahrt bleiben (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 319 Rn. 14 m. w. N.).
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