BSG - Urteil vom 29.01.2001
B 7 AL 98/99 R
Normen:
AltTZGAltTZG (1996) § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 S. 1; EWGRL 7/79 Art. 4; GG Art. 3 ; SGG § 54 Abs. 1, § 54 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 596

Voraussetzungen für Leistungen nach dem Altersteilzeitarbeit

BSG, Urteil vom 29.01.2001 - Aktenzeichen B 7 AL 98/99 R

DRsp Nr. 2001/13976

Voraussetzungen für Leistungen nach dem Altersteilzeitarbeit

1. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz war bis zum 31.12.1999, daß der Arbeitnehmer aus einer Beschäftigung in die Altersteilzeit wechselte, deren Arbeitszeit mindestens der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprach oder diese nur geringfügig unterschritt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AltTZGAltTZG (1996) § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 S. 1; EWGRL 7/79 Art. 4; GG Art. 3 ; SGG § 54 Abs. 1, § 54 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Die Klägerin macht Ansprüche aus dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) für die Zeit ab 1. März 1997 geltend (Zuschüsse zum Arbeitsentgelt und zu Rentenversicherungsbeiträgen für eine ältere Teilzeit-Arbeitnehmerin).