BSG - Urteil vom 12.04.2005
B 2 U 27/04 R
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 165, 269
NZS 2006, 214
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht - L 11 U 244/01 - 23.07.2004,
SG Wiesbaden, vom 15.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 304/00

Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen B 2 U 27/04 R

DRsp Nr. 2005/17908

Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

Wenn durch betriebliche Einflüsse eine krankhafte Störung im Körperinneren hervorgerufen wird, so kann darin auch die für einen Arbeitsunfall erforderliche äußere Einwirkung auf den Körper bestehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Der 1940 geborene Kläger ist von Beruf Steinmetz. Am 27. Januar 1995 versuchte er beim Abräumen einer Grabstätte einen etwa 70 kg schweren, festgefrorenen Stein hochzuheben. Während dieser Kraftanstrengung verspürte er plötzlich einen stechenden Kopfschmerz. Er wurde sofort in ein Krankenhaus transportiert, wo eine stattgehabte Subarachnoidalblutung festgestellt wurde. Seit diesem Ereignis leidet der Kläger an einer arteriellen Hypertonie sowie weiteren Folgeerkrankungen. Die Beklagte holte ärztliche Gutachten bei Dr. A , Dr. F und Prof. L ein und lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil ein eigentlicher Unfallhergang nicht vorliege und die Subarachnoidalblutung bei jedem Anlass hätte auftreten können, der zu einer Blutdruckerhöhung geführt hätte (Bescheid vom 5. Juli 1999, Widerspruchsbescheid vom 9. März 2000).