Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäß ausgesprochenen Kündigung.
Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt erzielte er ein Einkommen in Höhe von etwa EURO 1.350,--. Die Beklagte beschäftigt mehr als 5 Arbeitnehmer regelmäßig.
Mit Schreiben vom 09.10.2002, zugegangen am 10.10.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos zum 10.10.2002, ersatzweise fristgerecht. Die Kündigung war damit begründet worden, dass der Kläger sich gegenüber seinem Vorgesetzten extrem aggressiv verhalten habe. Mit der am 11.10.2002 eingegangenen Klageschrift bestreitet der Kläger dies.
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