LAG Köln - Urteil vom 06.02.2012
2 Sa 532/11
Normen:
ZPO § 529 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2483/07

Voraussetzungen für eine wiederholte Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht

LAG Köln, Urteil vom 06.02.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 532/11

DRsp Nr. 2012/7853

Voraussetzungen für eine wiederholte Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht

Eine wiederholte Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht setzt die Darlegung konkreter Anhaltspunkte voraus, aus denen sich schlüssige Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen ergeben, § 529 ZPO.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.11.2010 - 8 Ca 2483/07 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 529 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei der Klägerin gegenüber ausgesprochenen fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigungen.

Die Beklagte ist ein Zeitarbeitsunternehmen mit einer Niederlassung in I . Seit dem 01.03.2004 ist die Klägerin in dieser Niederlassung als Niederlassungsleiterin beschäftigt. Ihre durchschnittliche monatliche Vergütung einschließlich Dienstwagen betrug 5.231,00 €. Die Beklagte beschäftigte regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.