Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.11.2010 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei der Klägerin gegenüber ausgesprochenen fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigungen.
Die Beklagte ist ein Zeitarbeitsunternehmen mit einer Niederlassung in I . Seit dem 01.03.2004 ist die Klägerin in dieser Niederlassung als Niederlassungsleiterin beschäftigt. Ihre durchschnittliche monatliche Vergütung einschließlich Dienstwagen betrug 5.231,00 €. Die Beklagte beschäftigte regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.
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