LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.2012
17 Sa 252/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 916/10

Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 252/11

DRsp Nr. 2012/8635

Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung

kein Leitsatz vorhanden

1. Auch der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. 2. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. 3. Der Verdacht muss auf konkrete Tatsachen gestützt sein, wobei für die kündigungsrechtliche Beurteilung der Pflichtverletzung die strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend ist. 4. Ein Vermögensdelikt zum Nachteil des Arbeitgebers ist regelmäßig geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen, selbst wenn es nur um geringe Werte geht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Solingen vom 11.01.2011 - 2 Ca 916/10 lev - wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand