VGH Bayern - Beschluss vom 12.03.2019
22 ZB 18.2039
Normen:
BBiG § 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 17.1255

Voraussetzungen für eine Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 2 BBiG; Voraussetzungen einer fehlenden persönlichen Eignung im Sinne des § 29 Nr. 2 BBiG; Mehrfache verspätete Beantragung der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse; Verzögerte Vorlage der Kopie des Berufsausbildungsvertrags

VGH Bayern, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 22 ZB 18.2039

DRsp Nr. 2019/5978

Voraussetzungen für eine Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 2 BBiG; Voraussetzungen einer fehlenden persönlichen Eignung im Sinne des § 29 Nr. 2 BBiG; Mehrfache verspätete Beantragung der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse; Verzögerte Vorlage der Kopie des Berufsausbildungsvertrags

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BBiG § 33 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz - BBiG -.

Er ist Pferdewirtschaftsmeister und war Pächter einer Reitsportanlage, die als Ausbildungsstätte für Pferdewirte der Fachrichtungen "Klassische Reitausbildung" und "Pferdehaltung und Service" anerkannt ist. Der Kläger ist dort seit 2. April 2009 als Ausbilder zugeordnet.