Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz - BBiG -.
Er ist Pferdewirtschaftsmeister und war Pächter einer Reitsportanlage, die als Ausbildungsstätte für Pferdewirte der Fachrichtungen "Klassische Reitausbildung" und "Pferdehaltung und Service" anerkannt ist. Der Kläger ist dort seit 2. April 2009 als Ausbilder zugeordnet.
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