Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 21.10.2009 - 3 Ca 1095 d/09 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.07.2009, zugegangen am 29.07.2009, nicht aufgelöst worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
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