VGH Bayern - Beschluss vom 23.01.2020
3 ZB 18.2306
Normen:
LlbG Art. 17a; LlbG Art. 56; SGB IX § 96 Abs. 2; SGB IX § 179 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 1 K 16.1085

Voraussetzungen für eine fiktive Laufbahnnachzeichnung im Beamtenrecht; Vollumfängliche Freistellung des Beamten von der Dienstleistung; Benachteiligung eines schwerbehinderten Beamten bei einer dienstlichen Beurteilung

VGH Bayern, Beschluss vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 3 ZB 18.2306

DRsp Nr. 2020/2806

Voraussetzungen für eine fiktive Laufbahnnachzeichnung im Beamtenrecht; Vollumfängliche Freistellung des Beamten von der Dienstleistung; Benachteiligung eines schwerbehinderten Beamten bei einer dienstlichen Beurteilung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

LlbG Art. 17a; LlbG Art. 56; SGB IX § 96 Abs. 2; SGB IX § 179 Abs. 2;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtsache) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.