BAG - Beschluss vom 28.01.2009
4 ABR 92/07
Normen:
BetrVG § 99; RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II § 2 Abs. 2; RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II § 2Abs. 3; TVÜ-VKA § 1; TVÜ-VKA § 17; TVÜ-VKA Anlage 3 Entgeltgruppe 1; Lohntarifvertrag für Arbeiter/Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe im Lande Hessen (vom 29. April 1991) § 2 Abs. 3; Lohngruppenverzeichnis Lohngruppe 1 Nr. 1; Lohngruppenverzeichnis Lohngruppe 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AuR 2009, 320
BAGE 129, 238
NZA 2009, 1042
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen TaBV 73/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17/9 BV 485/06

Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 1 TVöD

BAG, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 4 ABR 92/07

DRsp Nr. 2009/14061

Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 1 TVöD

1. Die Beurteilung, ob eine einfachste Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 1 TVöD ausgeübt wird, ist anhand einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Maßgebende Kriterien sind dabei neben einer nicht erforderlichen Vor- oder Ausbildung vor allem eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase in die übernommene Tätigkeit und das Fehlen eines eigenständigen, nicht gänzlich unbedeutenden Entscheidungs- und Verantwortungsbereichs. 2. Einer Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht entgegen, dass die ausgeübte Tätigkeit keinem der Tätigkeitsbeispiele zugeordnet werden kann. Bei den in der Entgeltgruppe 1 TVöD aufgeführten Tätigkeitsbeispielen handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. September 2007 - 4/9 TaBV 73/07 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99; RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II § 2 Abs. 2; RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II § 2Abs. 3; TVÜ-VKA § 1; TVÜ-VKA § 17; TVÜ-VKA Anlage 3 Entgeltgruppe 1; Lohntarifvertrag für Arbeiter/Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe im Lande Hessen (vom 29. April 1991) § 2 Abs. 3; Lohngruppenverzeichnis Lohngruppe 1 Nr. 1;