LAG Hamm - Urteil vom 23.05.2013
15 Sa 1784/12
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 9; KSchG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1127/12

Voraussetzungen für eine Druckkündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 15 Sa 1784/12

DRsp Nr. 2013/16171

Voraussetzungen für eine Druckkündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

Einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers ist stattzugeben, wenn das persönliche Verhältnis des Klägers zu der Beklagten sowie die Wertung seiner Persönlichkeit eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht erwarten lassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 08.11.2012 - 4 Ca 1127/12 - und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4, die Beklagte zu 3/4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; KSchG § 9; KSchG § 10;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit zweier fristgemäßer Kündigungen sowie die Begründetheit eines hilfsweise gestellten Auflösungsantrags.

Der 1965 geborene, ledige Kläger war bei der Beklagten, die im Auftrag des zentralen Logistikunternehmens "W1 Mediengruppe" Tageszeitungen an deren Abonnenten zustellt, seit März 1996 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Zeitungszusteller tätig. Zuletzt erzielte der Kläger ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von etwa 300,00 €.

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