Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 08.11.2012 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4, die Beklagte zu 3/4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit zweier fristgemäßer Kündigungen sowie die Begründetheit eines hilfsweise gestellten Auflösungsantrags.
Der 1965 geborene, ledige Kläger war bei der Beklagten, die im Auftrag des zentralen Logistikunternehmens "W1 Mediengruppe" Tageszeitungen an deren Abonnenten zustellt, seit März 1996 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Zeitungszusteller tätig. Zuletzt erzielte der Kläger ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von etwa 300,00 €.
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