1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. September 2008 - 8 Sa 1454/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Der Kläger war bei der Beklagten in der Flugabfertigung als "Load Controller" beschäftigt. Mit Schreiben vom 27. November 2006 wurde er aufgefordert, für jede Krankmeldung unverzüglich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Beklagte verlangte im Zeitraum von 2000 bis 2007 außer von dem Kläger von 16 Arbeitnehmern die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung. Den Betriebsrat beteiligte sie hierbei nicht.
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