BSG - Beschluss vom 12.04.2019
B 9 SB 4/19 B
Normen:
SGB IX § 229; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 4054/16
SG Freiburg, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 2716/13

Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs aGGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBehauptung einer VerfassungsverletzungAuseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG

BSG, Beschluss vom 12.04.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 4/19 B

DRsp Nr. 2019/8752

Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs aG Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Behauptung einer Verfassungsverletzung Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG

1. Die Begründungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde verringern sich nicht, wenn eine Verfassungsverletzung geltend gemacht wird. 2. Eine Beschwerdebegründung darf sich in einem solchen Fall nicht darauf beschränken, einen Verstoß gegen bestimmte Artikel des Grundgesetzes zu behaupten, erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der behaupteten Verletzung und eine Darlegung, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 229; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I