Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. August 2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Die 1966 geborene Klägerin leidet an einer Rückenmarkschädigung mit Teillähmung, zeitweise einschießender Spastik beider Beine und sensibler inkompletter Quer-schnittssymptomatik. Bei ihr wurden 2011 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G und B festgestellt.
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