BAG - Urteil vom 21.01.2010
8 AZR 870/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 386
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 1096/06
ArbG Solingen, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 181/06

Voraussetzungen für die Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 870/07

DRsp Nr. 2010/10840

Voraussetzungen für die Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang

1. a) Die Frist für das für die Verwirkung maßgebliche Zeitmoment beginnt nicht erst mit der umfassenden Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang und seine Folgen zu laufen. Daher setzt auch nicht erst die Kenntnis des Arbeitnehmers von der Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung die Frist für die Beurteilung des Vorliegens des Zeitmoments in Lauf. Bei dem Zeitmoment handelt es sich nicht um eine gesetzliche, gerichtliche oder vertraglich vorgeschriebene Frist, für welche bestimmte Anfangs- und Endzeitpunkte gelten, die in den §§ 186 ff. BGB geregelt sind. Vielmehr hat bei der Prüfung, ob ein Recht verwirkt ist, eine Gesamtbetrachtung stattzufinden, bei der das Zeit- und das Umstandsmoment zu berücksichtigen und in Relation zu setzen sind. b) Bei der Prüfung ist darauf abzustellen, ob der Verpflichtete aufgrund des Zeitablaufs, in dem der Berechtigte sein Recht nicht ausgeübt hat, und den Umständen des Einzelfalles, zu denen auch der jeweilige Informationsstand des Berechtigten gehört, darauf vertrauen durfte, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Grundsätzlich ist der gesamte Zeitablauf seit der Rechtsentstehung von Bedeutung.