LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.01.2003
4 Sa 1106/02
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1 ; TzBfG § 8 Abs. 4 Satz 1, 2 ; TzBfG § 8 Abs. 6 ; TzBfG § 9 ; ZPO § 894 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 396/02

Voraussetzungen für die Verweigerung von Teilzeitarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 1106/02

DRsp Nr. 2003/12612

Voraussetzungen für die Verweigerung von Teilzeitarbeit

1. Betriebliche Gründe i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG setzen voraus, dass der Arbeitgeber ein nachvollziehbares, mit betriebswirtschaftlichen unternehmenspolitischen und/oder betriebsorganisatorischen Gründen untermauertes und in sich schlüssiges Konzept darlegen kann.2. Die Zurückweisung des Teilzeitwunsches ist dem Arbeitgeber nicht nur dann einzuräumen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung oder unverhältnismäßige Kosten zu besorgen wären. Dann würde das Verhältnis der Grundregel des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG, die lediglich entgegenstehende betriebliche Gründe fordert und den vier anschließenden beispielhaft genannten Versagungsgründen verkannt.2. Der Teilzeitanspruch ist verfassungskonform zu interpretieren. Er muss sich in das arbeitgeberseitig vorgegebene Organisationskonzept einfügen. Dabei ist die in Art. 14 GG normierte Grundfreiheit der freien Unternehmerentscheidung zu beachten. Eine derartige Konzeption des Arbeitgebers kann vom Arbeitsgericht nicht auf seine Zweckmäßigkeit überprüft werden.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 1 ; TzBfG § 8 Abs. 4 Satz 1, 2 ; TzBfG § 8 Abs. 6 ; TzBfG § 9 ; ZPO § 894 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Verringerung und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit.