LAG Köln - Beschluss vom 01.10.2012
7 Ta 54/12
Normen:
GKG § 21; ZPO § 91a Abs. 2; ZPO § 567;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3578/11

Voraussetzungen für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 91a ZPO

LAG Köln, Beschluss vom 01.10.2012 - Aktenzeichen 7 Ta 54/12

DRsp Nr. 2012/20973

Voraussetzungen für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 91a ZPO

1.) Eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO ist nur zulässig, wenn neben der Voraussetzung des § 91 a Abs. 2 Satz 2 ZPO auch der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO erreicht wird.2.) Wird die Einlegung des Rechtsmittels durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts (mit-)verursacht, kann gem. § 21 GKG von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen werden.

Tenor

Die Beschwerden beider Parteien gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.01.2012 in Sachen 8 Ca 3578/11 d werden als unzulässig verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

GKG § 21; ZPO § 91a Abs. 2; ZPO § 567;

Gründe