LAG Bremen - Urteil vom 11.02.2010
3 Sa 69/09
Normen:
BAT § 22 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9125/08

Voraussetzungen für die Eingruppierung als Technischer Angestellter mit technischer Ausbildung

LAG Bremen, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 69/09

DRsp Nr. 2010/21059

Voraussetzungen für die Eingruppierung als "Technischer Angestellter mit technischer Ausbildung

1. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT bzw. Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 BAT setzt voraus, dass es sich um einen "Technischen Angestellten mit technischer Ausbildung" nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen handelt, wobei unter "technische Ausbildung" nach der Vorbemerkung der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen ist, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des jeweiligen Arbeitgebers berechtigt, sowie der erfolgreiche Besuch einer Schule, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen aufgeführt war, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen. 2. Auch ein Elektroinstallateurmeister ist folglich kein "technischer Angestellter" im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 bzw. Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT, wenn er nicht über eine Fachhochschulausbildung verfügt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15.01.2009 - 9 Ca 9125/08 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: