BSG - Urteil vom 27.10.2022
B 9 SB 4/21 R
Normen:
SGB IX § 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 152 Abs. 3 S. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2023, 478
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SB 381/17
SG Aachen, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SB 460/16

Voraussetzungen für die Bemessung eines GdBZuordnung des GdB getrennt nach FunktionssystemenVersMedV als antizipiertes SachverständigengutachtenZuordnung von Sehbeeinträchtigungen zum Funktionssystem Nervensystem und Psyche

BSG, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen B 9 SB 4/21 R

DRsp Nr. 2023/2689

Voraussetzungen für die Bemessung eines GdB Zuordnung des GdB getrennt nach Funktionssystemen VersMedV als antizipiertes Sachverständigengutachten Zuordnung von Sehbeeinträchtigungen zum Funktionssystem Nervensystem und Psyche

Ein Grad der Behinderung wegen einer Sehstörung setzt einen morphologischen (organischen) Befund voraus, der mit den subjektiven Angaben des Anspruchstellers übereinstimmt.

Die Zuerkennung eines GdB muss auf objektivierbaren medizinischen Befunden beruhen und nicht nur auf den subjektiven Angaben des Antragstellers. Die Beschwerden - und damit der GdB - sind getrennt nach Funktionssystemen zu bewerten. Sehbeschwerden können im Einzelfall auch dem Funktionssystem Nervensystem und Psyche zuzuordnen sein.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB IX § 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 152 Abs. 3 S. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB) als 40 wegen Einschränkungen ihrer Sehfähigkeit.