Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB) als 40 wegen Einschränkungen ihrer Sehfähigkeit.
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