LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.02.2013
13 Sa 1029/12
Normen:
BGB § 613a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8312/11

Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebsübergangs bei einem Omnibusbetrieb

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 1029/12

DRsp Nr. 2013/5896

Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebsübergangs bei einem Omnibusbetrieb

Für den Übergang eines Busbetriebs im Sinne des § 613 a BGB ist in der Regel die Übernahme der Busse notwendig.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2012 - 8 Ca 8312/11- wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Klägers vor dem Hintergrund eines streitigen Betriebsübergangs.

Der Kläger ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 08. September 2008 seit dem 01. Januar 2009 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt.

Zuvor war er bis zum 31. Dezember 2008 bei der A als Busfahrer tätig. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug 2.400,00 €. Der Kläger war und ist als Busfahrer im Liniennetz B und C eingesetzt.