LAG Hamm - Beschluss vom 08.08.2011
1 Ta 374/11
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 2; ZPO § 79 Abs. 3; ZPO § 335 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 116/11

Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils bei fehlender Postulationsfähigkeit eines Parteivertreters

LAG Hamm, Beschluss vom 08.08.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 374/11

DRsp Nr. 2011/15090

Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils bei fehlender Postulationsfähigkeit eines Parteivertreters

1. Geht man davon aus, dass ein anwaltlicher Prozessvertreter einer anderen Person – auch einem Verbandsvertreter – Untervollmacht dann erteilen kann, wenn diese nach § 11 Abs. 2 S. 2 ArbGG postulationsfähig ist, kommt es darauf an, ob der Unternehmensverband in Gestalt des erschienenen Assessors (§ 11 Abs. 2 S. 3 ArbGG) für den Beklagten – der Unterbevollmächtigte vertritt in der Regel die Partei, nicht den Hauptbevollmächtigten – als sein Mitglied oder aufgrund sonstiger Satzungsbestimmungen als Terminsvertreter im Gütetermin auftreten konnte. 2. Gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückzuweisen, "wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt."

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 12.04.2011 – 1 Ca 116/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 11 Abs. 2; ZPO § 79 Abs. 3; ZPO § 335 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Rahmen der von ihm gegen den Beklagten erhobenen Kündigungsschutzklage gegen die Ablehnung des Erlasses eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten.