LAG Köln - Beschluss vom 02.03.2011
9 Ta 21/11
Normen:
ZPO § 917;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 146/10

Voraussetzungen für den Erlass eines dinglichen Arrests

LAG Köln, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 9 Ta 21/11

DRsp Nr. 2012/6507

Voraussetzungen für den Erlass eines dinglichen Arrests

Allein das Vorbringen, der Antragsgegner habe erklärt, er "werde nichts zahlen", „er habe auf Durchzug gestellt, bevor er den (Antragsteller) ruiniere", „es sei ihm so was von scheißegal", „er werde alles tun, damit der (Antragsteller) kein Geld bekomme", rechtfertigt nicht den Erlass ein dinglichen Arrests.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen

den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28. Dezember 2010 - 8 Ga 146/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: EUR 12.500,00.

Normenkette:

ZPO § 917;

Gründe

Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569, 922 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2, 64 Abs. 7 ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung den Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrests wegen eines angeblichen Anspruchs auf Schadensersatz wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit in Höhe von EUR 50.000,00 zurückgewiesen.

Auch bei Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Antragstellers im Beschwerdeverfahren fehlt es weiterhin an dem erforderlichen Arrestgrund i. S. d. § 917 ZPO.