1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen
den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28. Dezember 2010 -
2. Streitwert: EUR 12.500,00.
Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569, 922 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2, 64 Abs. 7 ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung den Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrests wegen eines angeblichen Anspruchs auf Schadensersatz wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit in Höhe von EUR 50.000,00 zurückgewiesen.
Auch bei Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Antragstellers im Beschwerdeverfahren fehlt es weiterhin an dem erforderlichen Arrestgrund i. S. d. § 917 ZPO.
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