LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.05.2012
4 TaBV 213/11
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 193/11

Voraussetzungen für de Zulässigkeit auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen 4 TaBV 213/11

DRsp Nr. 2012/19435

Voraussetzungen für de Zulässigkeit auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

1. Auch im Beschlussverfahren bedarf ein Feststellungsantrag nach § 256Abs. 1ZPOeines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung des zur Entscheidung gestellten Rechtsverhältnisses.2. a) Ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ein Spruch einer Einigungsstelle unwirksam ist, besteht, soweit und solange diesem ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zugrunde liegt und fortbesteht.b) Hat ein solcher zunächst bestanden, ist er aber auf Grund veränderter tatsächlicher Umstände gegenstandslos geworden, kann ein ursprünglich gegebenes Feststellungsinteresse entfallen.3. a) Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Spruch keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, und zwar auch dann, wenn bei der rechtlichen Beurteilung der Wirksamkeit des Spruchs Fragen über den Inhalt oder den Umfang eines Mitbestimmungsrechts hätten beantwortet werden müssen, die zwischen den Beteiligten weiter streitig sind.b) Ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen genügt nicht.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2011 - 19 BV 193/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe: