LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.01.2013
19 Sa 1020/12
Normen:
TVFlexAZ § 2 Abs. 3; TVFlexAZ § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 11.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2165/11

Voraussetzungen für Ablehnung von Altersteilzeit nach § 4 Abs. 3 TVFlexAZ

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 19 Sa 1020/12

DRsp Nr. 2013/6266

Voraussetzungen für Ablehnung von Altersteilzeit nach § 4 Abs. 3 TVFlexAZ

§ 4 Abs. 3 TVFlexAZ setzt - anders als § 2 Ab&,. 3 TV ATZ- nicht voraus, dass es sich um dringende dienstliche oder betriebliche Gründe handelt. Damit haben die Tarifvertragsparteien die Anforderungen an das Gewicht der Ablehnungsgründe gesenkt. Es muss sich nicht um gewichtige, gleichsam zwingende Gründe handeln. Aus der Einschränkung "ausnahmsweise" folgt, dass die Ablehnung nur auf dienstliche und betriebliche Gründe gestützt werden kann, die über die typischen, regelmäßig mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbundenen Belastungen hinausgehen müssen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. April 2012 - 3 Ca 2165/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVFlexAZ § 2 Abs. 3; TVFlexAZ § 4 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Stadt verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Altersteilzeitarbeitsvertrag gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV-FlexAZ) - Gemeinden abzuschließen.