Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.04.2017, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz allein noch über einen befristeten Wiedereinstellungsanspruch sowie Schadensersatzansprüche der Klägerin.
Die 1965 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 01.01.1989 als kaufmännische Angestellte am Standort L. beschäftigt. Sie arbeitete zuletzt in Teilzeit mit einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden und verdiente inklusive Leistungs- und Betriebszulage monatlich 1.573,78 EUR brutto.
Der US-amerikanische Mutterkonzern der Beklagten hatte entschieden, den Betrieb in L. zum 31.12.2016 vollständig zu schließen. Hierüber wurde am 09.12.2015 ein Interessenausgleich und Sozialplan (Bl. 7 ff. d. A.) mit dem Betriebsrat der Beklagten abgeschlossen.
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