BAG - Urteil vom 26.07.2007
8 AZR 816/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 628 Abs. 2; KSchG § 9; KSchG § 10; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 331 Abs. 1 S. 1; ZPO § 555; ZPO § 557;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 628 BGB
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1572/05
ArbG Herford, vom 15.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2013/04

Voraussetzungen eines Versäumnisurteils in der Revisionsinstanz; Schadenberechnung bei Verlust des Arbeitsplatzes

BAG, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 816/06

DRsp Nr. 2007/23304

Voraussetzungen eines Versäumnisurteils in der Revisionsinstanz; Schadenberechnung bei Verlust des Arbeitsplatzes

1. Nach § Abs. in Verbindung mit §§ , kann bei einer nur zum Teil begründeten Revision das Urteil nicht gegen den abwesenden Revisionsbeklagten ergehen; § Abs. Satz 1 , wonach das tatsächliche Vorbringen als zugestanden gilt, ist grundsätzlich nicht anwendbar, weil das Revisionsgericht auf der Grundlage des schon vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts zu entscheiden hat. 2. Der Schadensersatzanspruch gemäß § Abs. umfasst neben der entgangenen Vergütung auch eine angemessene Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ , . 3. Für die Feststellung des Schadens kommt es nicht darauf an, ob unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eine Abfindung gezahlt worden wäre, sondern darauf, ob der Arbeitnehmer in einem durch das bestandsgeschützten Arbeitsverhältnis stand; eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist auch dann zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit nicht mit der Zahlung einer Abfindung rechnen konnte.