Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.9.2015, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers.
Der nach eigener Behauptung am 16.07.1951 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 13.12.2002 als Montagehelfer bei einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2400,-- € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die Feuerfest- und Säureschutzindustrie Anwendung. Danach steht dem Kläger ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr zu.
Seit Juni 2013 ist der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Er geht davon aus, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch weiterhin seine Arbeitsleistung bei der Beklagten nicht mehr erbringen zu können.
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