1.Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 29.9.2011 -
2.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Land der Klägerin einen Strukturausgleich nach § 12 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TVL und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom 12.10.2006 in Verbindung mit der Anlage 3 TVÜ-L zu zahlen hat.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 2.1.1995 beschäftigt. Auf das Beschäftigungsverhältnis fand zunächst der
Der TVÜ-L enthält - auszugsweise - folgende Regelungen
(…..)
§ 4
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
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