LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.04.2012
9 Sa 1322/11
Normen:
TVÜ-L § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1749/11

Voraussetzungen eines Strukturausgleichs nach TVÜ-L

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 1322/11

DRsp Nr. 2012/16855

Voraussetzungen eines Strukturausgleichs nach TVÜ-L

Der Begriff "Aufstieg ohne" erfordert nicht, dass der Mitarbeiter originär in die Vergütungsgruppe der Anlage 3 TVÜ-L eingruppiert ist. Es reicht aus, dass die relevante Vergütungsgruppe im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht worden ist. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrages.

Tenor

1.Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 29.9.2011 - 2 Ca 1749/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-L § 12;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Land der Klägerin einen Strukturausgleich nach § 12 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TVL und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom 12.10.2006 in Verbindung mit der Anlage 3 TVÜ-L zu zahlen hat.

Die Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 2.1.1995 beschäftigt. Auf das Beschäftigungsverhältnis fand zunächst der BAT Anwendung. Seit der Überleitung des BAT in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) im November 2006 ist dieser auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Der TVÜ-L enthält - auszugsweise - folgende Regelungen

(…..)

§ 4

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

(…..)