OLG Köln - Urteil vom 28.02.2018
5 U 47/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 229/15

Voraussetzungen eines sog. groben Behandlungsfehlers

OLG Köln, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 5 U 47/17

DRsp Nr. 2018/5718

Voraussetzungen eines sog. groben Behandlungsfehlers

1. Es stellt einen als groben Behandlungsfehler einzustufenden eindeutigen Verstoß gegen medizinische Regeln dar, wenn ein Arzt einen Patienten nicht an der Stelle untersucht, an der dieser über Beschwerden berichtet. 2. die Annahme eines groben Befunderhebungsfehlers führt zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Schadenskausalität. Es ist dann Sache des Arztes, den Beweis zu führen, dass sich bei Durchführung der gebotenen klinischen Untersuchung kein auffälliger Befund gezeigt hätte.

Tenor

Auf die Berufung wird das am 28.02.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 29/15 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden materiellen Schäden aus der Vergangenheit zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,