LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.06.2013
5 Sa 98/13
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 458/12

Voraussetzungen eines Beschäftigungsverbots

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 98/13

DRsp Nr. 2013/19083

Voraussetzungen eines Beschäftigungsverbots

Die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverbots für eine werdende Mutter gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG liegen nicht vor, wenn angesichts der kurzen Beschäftigungszeit nicht ersichtlich ist, wie es zu einer Gefährdung von Mutter und/oder Kind durch psychische Belastungen am Arbeitsplatz kommen soll.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.12.2012, Az.: 5 Ca 458/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MuSchG § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin die Zahlung von Mutterschaftslohn von der Beklagten verlangen kann.

Die Klägerin war auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages vom 04.10.2011 bis zum 03.10.2012 als Speditionskauffrau bei einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 1.900,00 € beschäftigt.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5.