Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.12.2012, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin die Zahlung von Mutterschaftslohn von der Beklagten verlangen kann.
Die Klägerin war auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages vom 04.10.2011 bis zum 03.10.2012 als Speditionskauffrau bei einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 1.900,00 € beschäftigt.
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