Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2019 –
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG über die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, den Wirtschaftsausschuss zu unterrichten.
Antragsteller ist der in dem Unternehmen des Arbeitgebers (Beteiligter zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat.
Im Sommer 2018 verkaufte der Arbeitgeber eine Tochtergesellschaft an ein anderes Unternehmen, ohne den bei ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss vorab hierüber zu informieren. Am 11. April 2019 erwarb die A die Geschäftsanteile an der B, der Muttergesellschaft des Arbeitgebers, wiederum ohne dass der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss informiert hatte.
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