LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.08.2020
16 TaBV 24/20
Normen:
§ 23 Absatz 3 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BV 379/19

Voraussetzungen eines Antrags des Gesamtbetriebsrats auf Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses durch den Arbeitgeber

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.08.2020 - Aktenzeichen 16 TaBV 24/20

DRsp Nr. 2022/13796

Voraussetzungen eines Antrags des Gesamtbetriebsrats auf Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses durch den Arbeitgeber

1. Der Gesamtbetriebsrat ist im Verfahren nach § 23 Absatz 3 BetrVG antragsbefugt, soweit seine Zuständigkeit in Betracht kommt.2. Der Antrag ist jedoch, soweit er sich auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses bezieht, unzulässig, wenn nicht zuvor das in § 109 BetrVG vorgesehene Verfahren durchgeführt wurde.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2019 – 24 BV 379/19 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 23 Absatz 3 BetrVG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG über die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, den Wirtschaftsausschuss zu unterrichten.

Antragsteller ist der in dem Unternehmen des Arbeitgebers (Beteiligter zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat.

Im Sommer 2018 verkaufte der Arbeitgeber eine Tochtergesellschaft an ein anderes Unternehmen, ohne den bei ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss vorab hierüber zu informieren. Am 11. April 2019 erwarb die A die Geschäftsanteile an der B, der Muttergesellschaft des Arbeitgebers, wiederum ohne dass der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss informiert hatte.