LAG Köln - Urteil vom 08.03.2018
4 Sa 171/17
Normen:
MTV Aviation § 17 Abs. 2; BGB § 151; BUrlG § 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 11
LAGE BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 16
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 2195/16

Voraussetzungen eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf Gewährung zusätzlichen Urlaubs aufgrund betrieblicher ÜbungZulässigkeit der Abrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen im Geltungsbereich des MTV Aviation

LAG Köln, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 171/17

DRsp Nr. 2018/7051

Voraussetzungen eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf Gewährung zusätzlichen Urlaubs aufgrund betrieblicher Übung Zulässigkeit der Abrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen im Geltungsbereich des MTV Aviation

1. Eine betriebliche Übung kann auch bezüglich übertariflicher Anteile einer einheitlichen Leistung entstehen.2. Dann muss dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Arbeitnehmers der Wille zugrunde liegen, auch eine bestimmte übertarifliche Leistung zu erbringen.3. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (BAG, Urteil vom 21.02.2017 - 3 AZR 455/15).4. Auch Entscheidung zur Abrundung von Urlaubsbruchteilen nach § 17 MTV Aviation (verneint).

1. Eine betriebliche Übung hinsichtlich der Gewährung zusätzlichen Urlaubs kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber sich bei der Urlaubsgewährung erkennbar auf die Regelungen des geltenden Tarifvertrages stützen will. 2. § 17 MTV Aviation sind keine Anhaltspunkte für einen übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien zu entnehmen, dass Bruchteile von Urlaubstagen auf- oder abgerundet werden sollen.

Tenor

1. 2. 3. 4.