LAG Hamm - Urteil vom 02.02.2016
14 Sa 1074/15
Normen:
BRTV-Bau § 7 Nr. 3.1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 185/15

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Fahrtkostenabgeltung nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Bauhauptgewerbe für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle

LAG Hamm, Urteil vom 02.02.2016 - Aktenzeichen 14 Sa 1074/15

DRsp Nr. 2016/10288

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Fahrtkostenabgeltung nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Bauhauptgewerbe für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle

1. Der Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung nach § 7 Nr. 3.1 des Bundesrahmentarifvertrages für das Bauhauptgewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der bis zum 31. Dezember 2014 sowie der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung besteht für die Fahrt zum Betrieb auch dann, wenn der Betrieb Sammelstelle für die kostenlose Beförderung zur Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug ist.2. Wenn der Arbeitnehmer mit einem von ihm gestellten Fahrzeug von seiner mindestens 10 Kilometer sowohl von der Sammelstelle als auch der Arbeitsstelle entfernten Wohnung direkt zur Arbeitsstelle fährt, weil die Strecke dorthin kürzer ist als diejenige zur Sammelstelle, besteht hierfür ebenfalls ein tariflicher Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 17. Juni 2015 (5 Ca 185/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BRTV-Bau § 7 Nr. 3.1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Abgeltung von Fahrkosten gemäß § 7 Nr. 3.1. Bundesrahmentarifvertrag für das Bauhauptgewerbe (im Folgenden BRTV-Bau).