BGH - Urteil vom 22.02.2022
VI ZR 1175/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 5;
Fundstellen:
GRUR 2022, 735
MDR 2022, 825
NJW 2022, 1751
VersR 2022, 830
WRP 2022, 924
ZUM 2022, 664
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 110/19
OLG Köln, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 313/19

Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (hier: Pressebericht über bevorstehende Hauptverhandlung im Strafverfahren); Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattungen; Bestimmung der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen

BGH, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen VI ZR 1175/20

DRsp Nr. 2022/6060

Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (hier: Pressebericht über bevorstehende Hauptverhandlung im Strafverfahren); Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattungen; Bestimmung der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen

Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (hier: Pressebericht über bevorstehende Hauptverhandlung im Strafverfahren).

1. Soweit im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung ein für den Wahrheitsgehalt des strafrechtlichen Vorwurfs sprechender Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen muss, kann vom Mitteilenden keine eigene und "bessere" strafrechtliche Einschätzung des Sachverhalts verlangt werden, als sie von Staatsanwaltschaft und Gericht getroffen wurde.2. Eine Verdachtsberichterstattung ist nur zulässig, wenn der Betroffene eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme hatte. Insofern ist zwar die Setzung - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - auch einer sehr kurzen Frist zur Stellungnahme nicht ausgeschlossen; auf eine Bitte des Betroffenen um Fristverlängerung muss dann aber gegebenenfalls reagiert werden.