Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06.Mai 2015 - 15 Ca 60/15 - wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über einen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Die Beklagte betreibt ein Betriebsrestaurant und beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet. Ausweislich § 2 einer Betriebsvereinbarung vom 1. April 2010 (Bl. 87-89 d.A.) haben Team-Mitarbeiter eine Bistroschürze oder Vorbinder zu tragen.
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