LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.10.2015
16 Sa 721/15
Normen:
§ 1 Abs. 2 KSchG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 60/15

Voraussetzungen einer verhaltensbedingten KündigungErfordernis einer vorangegangenen Abmahnung und eines inneren Zusammenhangs zwischen dem abgemahnten Verhalten und dem Kündigungsgrund

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.10.2015 - Aktenzeichen 16 Sa 721/15

DRsp Nr. 2016/1856

Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung Erfordernis einer vorangegangenen Abmahnung und eines inneren Zusammenhangs zwischen dem abgemahnten Verhalten und dem Kündigungsgrund

Orientierungssätze: Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt regelmäßige eine vorherige einschlägige Abmahnung voraus. Die Abmahnung muss zu den späteren Kündigungsgründen in einem inneren Zusammenhang stehen. Daran fehlt es, wenn eine Mitarbeiterin eines Betriebsrestaurants abgemahnt wurde, weil sie sich gegenüber Kunden negativ über ihren Arbeitgeber sowie ihre Arbeitskollegen geäußert hatte und Kündigungsgrund das Nichttragen einer durch Betriebsvereinbarung vorgeschriebenen Bistro-Schürze ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06.Mai 2015 - 15 Ca 60/15 - wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 1 Abs. 2 KSchG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über einen Weiterbeschäftigungsanspruch.

Die Beklagte betreibt ein Betriebsrestaurant und beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet. Ausweislich § 2 einer Betriebsvereinbarung vom 1. April 2010 (Bl. 87-89 d.A.) haben Team-Mitarbeiter eine Bistroschürze oder Vorbinder zu tragen.