LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.11.2015
16 Sa 494/15
Normen:
§ 611 Abs. 1 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 57/14

Voraussetzungen einer Vergütungspflicht für die zum Anlegen vorgeschriebene Arbeitskleidung erforderliche Zeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.11.2015 - Aktenzeichen 16 Sa 494/15

DRsp Nr. 2016/2234

Voraussetzungen einer Vergütungspflicht für die zum Anlegen vorgeschriebene Arbeitskleidung erforderliche Zeit

Orientierungssätze: Das Umkleiden für die Arbeit ist Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Weisung, sich im Betrieb umzukleiden nicht erteilt hat, es sich aber um auffällige Schutzkleidung handelt, deren Tragen dem Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit nicht zuzumuten ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. Januar 2015 - 4 Ca 57/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 26,67 Stunden gutzuschreiben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel.

Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

§ 611 Abs. 1 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gutschrift von Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers.