LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.06.2022
5 Sa 809/21
Normen:
BGB § 611a Abs. 1; BGB § 612a; ETV Süßwarenindustrie § 2 Nr. 3 i.V.m. Anh. I TG F-G;

Voraussetzungen einer korrigierenden RückgruppierungDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Falle einer korrigierenden Rückgruppierung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.06.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 809/21

DRsp Nr. 2023/3411

Voraussetzungen einer korrigierenden Rückgruppierung Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Falle einer korrigierenden Rückgruppierung

1. Im Fall einer sogenannten korrigierenden Rückgruppierung, d.h. bei einer beabsichtigten Einstufung in eine niedrigere als die bisher als zutreffend angenommene Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen. 2. Der Arbeitgeber hat, wenn er eine korrigierende Rückgruppierung vornimmt, nicht nur die Tätigkeit darzustellen, die der Arbeitnehmer verrichtet und eine Subsumtion dahingehend vorzunehmen, dass diese Tätigkeit der niedrigeren Vergütungsgruppe entspricht. Sein Vortrag muss auch genau erkennen lassen, wodurch sich die Tätigkeit in der Aufbaufallgruppe, in der der Arbeitnehmer eingruppiert worden ist, von der Tätigkeit in der niedrigeren Fallgruppe unterscheidet.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 29.06.2021 -1 Ca 329/20- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 1; BGB § 612a; ETV Süßwarenindustrie § 2 Nr. 3 i.V.m. Anh. I TG F-G;

Tatbestand: