Voraussetzungen einer Kontrolle von Akten europäischer Organe auf Kompetenzverstöße (Ultra-vires-Kontrolle) durch das Bundesverfassungsgericht; Erforderlichkeit eines offensichtlich kompetenzwidrigen und zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führenden Handelns der Unionsgewalt; Klärung der Zulässigkeit von Handlungen europäischer Organe i.R.e. Vorabentscheidungsverfahrens durch den Gerichtshof der Europäischen Union vor Annahme eines kompetenzwidrigen Aktes; Gewährung einer innerstaatlichen Entschädigung zur Sicherung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes i.R.e. rückwirkenden Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union; Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG durch eine Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht i.R.e Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen
BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010 - Aktenzeichen 2 BvR 2661/06
DRsp Nr. 2010/15637
Voraussetzungen einer Kontrolle von Akten europäischer Organe auf Kompetenzverstöße (Ultra-vires-Kontrolle) durch das Bundesverfassungsgericht; Erforderlichkeit eines offensichtlich kompetenzwidrigen und zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führenden Handelns der Unionsgewalt; Klärung der Zulässigkeit von Handlungen europäischer Organe i.R.e. Vorabentscheidungsverfahrens durch den Gerichtshof der Europäischen Union vor Annahme eines kompetenzwidrigen Aktes; Gewährung einer innerstaatlichen Entschädigung zur Sicherung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes i.R.e. rückwirkenden Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union; Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG durch eine Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht i.R.e Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen
1.a) Eine Ultra-vires-Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht kommt nur in Betracht, wenn ein Kompetenzverstoß der europäischen Organe hinreichend qualifiziert ist. Das setzt voraus, dass das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt.
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