LAG Hamm - Urteil vom 03.05.2013
18 Sa 44/13
Normen:
BGB § 305; BGB § 611; KSchG § 1a;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1564/12

Voraussetzungen einer Individualvereinbarung bei Übertragung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 03.05.2013 - Aktenzeichen 18 Sa 44/13

DRsp Nr. 2013/21157

Voraussetzungen einer Individualvereinbarung bei Übertragung eines Arbeitsverhältnisses

Eine vertraglich vorgesehene Befugnis des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, begegnet jedenfalls dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Vereinbarung nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen wird und im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ein Abfindungsanspruch vorgesehen ist, der die Regelung des § 1a KSchG übersteigt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 23.11.2012 - 2 Ca 1564/12 L - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305; BGB § 611; KSchG § 1a;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz darüber, ob das Arbeitsverhältnis, das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestand, auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.

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