LAG Hamm - Urteil vom 16.07.2015
18 SaGa 13/15
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
DB 2015, 2276
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 9/15

Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung gegen die Versetzung einer Arbeitnehmerin

LAG Hamm, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 18 SaGa 13/15

DRsp Nr. 2015/15808

Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung gegen die Versetzung einer Arbeitnehmerin

Für eine einstweilige Verfügung gegen eine Versetzung einer Arbeitnehmerin in ein anderes Werk an einem anderen Ort fehlt es an einem Verfügungsgrund, wenn die Arbeitnehmerin über den Termin in der Hauptsache hinaus arbeitsunfähig ist und der Versetzung daher gar nicht Folge leisten kann und muss.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 20.03.2015 - 1 Ga 9/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Verfügungsklägerin verpflichtet ist, ihre Arbeitsleistung in Hamm zu erbringen.