Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.04.2014, Az.:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers nach dem Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln dazu bewogen haben, antragsgemäß festzustellen, dass der Kläger in die Entgeltgruppe 14
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln wurde der Beklagten am 22.05.2014 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 17.06.2014 Berufung eingelegt und diese am 10.07.2014 begründet.
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