LAG Köln - Urteil vom 16.02.2022
11 Sa 436/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5485/20

Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 436/21

DRsp Nr. 2023/1218

Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber darlegt, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Prognose berechtigt war, der Beschäftigungsbedarf des Arbeitnehmers entfalle vollständig.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2021 - 14 Ca 5485/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Verpflichtung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung.

Der am .1957 geborene Kläger ist seit dem 01.09.2010 bei der Beklagten als "Leitender Angestellter im Bereich Leitung Klinikbetriebe" auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 25.08.2010 (Bl. 12 ff. d. A.) angestellt. Die Beklagte ist eine Holding-Gesellschaft, die betreuten Kliniken werden von eigenen Betriebsgesellschaften geführt.