Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2021 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Verpflichtung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung.
Der am .1957 geborene Kläger ist seit dem 01.09.2010 bei der Beklagten als "Leitender Angestellter im Bereich Leitung Klinikbetriebe" auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 25.08.2010 (Bl. 12 ff. d. A.) angestellt. Die Beklagte ist eine Holding-Gesellschaft, die betreuten Kliniken werden von eigenen Betriebsgesellschaften geführt.
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