LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.05.2018
3 Sa 343/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 887/16

Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 343/17

DRsp Nr. 2018/17741

Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung

1. Die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB setzt substantiierten Vortrag voraus, welche kündigungsberechtigte Person wann von welchem Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. 2. Vereinbarungen des Arbeitnehmers mit einem geschäftsführenden Gesellschafter können nicht zum Gegenstand einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemacht werden, sofern nicht dargelegt wird, dass beide kollusiv zum Nachteil der Arbeitgeberin zusammen gewirkt haben (hier: verneint).

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.06.2017 - 6 Ca 887/16 - teilweise - hinsichtlich des Antrags zu 1) (Bl. 242 d. A.) aufgehoben.

2.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 14.11.2016 weder außerordentlich fristlos, noch ordentlich zum nächstmöglichen Termin aufgelöst wird.

3.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und 4/5 der Kosten des erstinstanzlichen Rechtszuges. Der Kläger hat 1/5 der erstinstanzlichen Kosten zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2.