1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 30.10.2013 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für Dezember 2011 eine tarifliche Wechselschichtzulage zusteht. Weiter ist im Streit die Bemessung des Urlaubsentgeltes nach § 13 BUrlG.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Gesundheits- und Krankenpflegerin im OP-Dienst in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft individualvertraglicher Bezugnahme (§
Der
§
"Der Arbeitnehmer, der ständig Schichtarbeit/Wechselschichtarbeit zu leisten hat, erhält eine Wechselschichtzulage, wenn ...
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